2G und 2G plus
Aktualisiert am 22.02.2022 um 12:00 Uhr
Kontaktbeschränkungen
Grundsätzlich sind alle Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum, auf eine Gruppengröße von maximal 10 Personen beschränkt. Zusammenkünfte, an denen Ungeimpfte und Nichtgenesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt plus maximal 2 Personen aus einem weiteren Haushalt beschränkt. Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Gruppengröße außer Betracht.
Maskenpflicht:
- Maskenstandard ist FFP2
- Kinder unter 6 Jahren sind befreit
- Kinder zwischen 6 und 15 Jahren: medizinische Masken
Was bedeutet "Vollständig geimpft"?
Als vollständig geimpft gelten Personen, die alle notwendigen Impfungen erhalten haben. Sie haben entweder eine erforderliche Zweitimpfung erhalten oder wurden mit einem Impfstoff geimpft, der auch bei einmaliger Impfung den vollen Impfschutz bietet. Diesen Status erlangt man 14 Tage nach Vollendung der Impfserie.
Für Menschen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, führt eine einfache Impfdosis zum vollständigen Impfschutz.
Quelle: https://www.zusammengegencorona.de/
Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit
Am schnellsten können Sie den Impfstatus Ihrer Gäste mit Hilfe der digitalen Zeritifikate überprüfen.
2G plus
Zugang haben ausschließlich nachweislich geimpfte oder genesene Personen, die zusätzlich über einen negativen Corona-Test verfügen.
2G plus gilt grundsätzlich für alle Personen ab 14 Jahren.
2G plus gilt u.a. für die Bereiche
- Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen
- Ojekte der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung
- Zoologische und botanische Gärten
- Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Fitnessstudios
- Ausflugsschiffe
- Führungen
- Freizeitparks, Indoorspielplätzen
- Spielhallen und –banken
Ausgenommen von 2G plus
Personen unter 14 Jahren und zusätzlich über einen negativen Corona-Test verfügen (Es gelten die Ausnahmen von der Testpflicht).
Für 2G plus zugelassene Testmethoden
- PCR-Test (vor maximal 48 Stunden durchgeführt)
- Schnelltest (vor maximal 24 Stunden durchgeführt)
- Selbsttest unter Aufsicht (vor maximal 24 Stunden durchgeführt)
Von der Testpflicht befreit
- Kinder bis zum 6. Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- Noch nicht eingeschulte Kinder
- Personen die eine Boosterimpfung erhalten haben (15 Tage nach der Impfung)
2G
Zugang haben ausschließlich nachweislich geimpfte oder genesene Personen.
2G gilt u.a. für die Bereiche:
- Gastronomie
- Beherbergung
- Bergbahnen, Skigebiete
- Handel (außer täglicher Bedarf)
Ausgenommen von 2G in Gastronomie und Beherbergung:
- Minderjährige Schüler, auch wenn diese älter als 14 Jahre sind
- Kinder, die noch nicht eingeschult sind
Vom Bayerischen Wirschaftsministerium wurde bestätigt, dass die Ausnahme für minderjährige Schüler auch während der Ferienzeiten gilt.
3G
Zugang für Geimpfte, Genesene oder Getestete mit aktuellem negativem Testnachweis (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest)
2G gilt u.a. für die Bereiche:
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), für den Regional- und Fernverkehr, außerdem bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr sowie bei Prüfungen, in Meisterkursen und in Fahrschulen.
3G gilt außerdem bei körpernahen Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind (z.B. in Frisör-, Kosmetiksalons, Tattoostudios usw.).
Ausgenommen von 3G sind:
Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßigen Testungen unterliegen, ohne zusätzlichen Testnachweis. Außerdem Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Test:
PCR-Tests sind vom Zeitpunkt der Probenentnahme an 48 Stunden lang gültig, Schnelltests sind vom Zeitpunkt der Probenentnahme an 24 Stunden lang gültig. Selbsttests sind im ÖPNV, Regional- und Fernverkehr, bei touristischen Bus- und Bahnreisen sowie auf Ausflugsschiffen im Linienverkehr nicht ausreichend.
Bitte beachten Sie
Aus der Konstellation 2G plus für Freizeiteinrichtungen und 2G in Gastronomie und Beherbergung ergibt sich, dass ungeimpfte oder nichtgenesene Kinder ab 14 Jahren gastronomische Einrichtungen besuchen und beherbergt werden können. Die Nutzung touristischer Einrichtungen, wie Theater oder Museen ist für diese Kinder aber nur zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalische oder schauspielerischer Aktivitäten möglich.
Minderjährige Schüler dürften also zum Beispiel in einer Aufführung des Bauerntheaters mitwirken, aber nicht im Publikum sitzen.
Geschäftsreisen
Unaufschiebbare und zwingend erforderliche nicht touristische Beherbergung unterliegt den 3G Erfordernissen.
Personen, die nicht geimpft werden können
Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen dies mittels eines ärztlichen Zeugnisses belegen, das im Original vorgelegt werden und den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten muss. Zusätzlich ist ein negativer Corona-Test vorzuweisen (siehe oben).
Regionaler Hotspot-Lockdown
- derzeit sind regionale Hotspot-Lockdown in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ausgesetzt -
Für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 1.000 wird ein Lockdown angeordnet. Dies hätte folgende Auswirkungen:
- Schließung von Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Schließung der gesamten Gastronomie
- Verbot der Beherbergung zu privaten touristischen Zwecken
Ausführliche Informationen finden Sie in der 15. BayIfSMV